Auch das Argument, der Angeschuldigte [recte: der Beschuldigte] sei ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen (pag. 138), zieht hier gerade nicht: Es ist aktenwidrig, dass sich der Beschuldigte von Anfang an durch eine Rechtsanwältin hat vertreten lassen, wie behauptet wird (pag. 138). Es war der Privatkläger, der zuerst einen Anwalt beizog. Der Beschuldigte mandatierte seine Rechtsanwältin erst später nach den ersten Interventionen des privatklägerischen Anwaltes (pag.