16. Ein Beistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt war weder aufgrund des Sachverhaltes noch aufgrund der rechtlichen Fragen gerechtfertigt. Es handelte sich um eine vorerst verbale Auseinandersetzung der Parteien, bei der der Privatkläger auch nicht gerade nett zu seinem Vorgesetzten war (siehe pag. 16 Z 54 f.), die dann zu einem tätlichen Angriff ausartete. Von Komplexität kann keine Rede sein, auch wenn der Sachverhalt teilweise umstritten war [die Berührung und der Sturz des Privatklägers waren unbestritten], denn es handelte sich um einen einzigen strafrechtlich relevanten Vorfall.