So ausdrücklich Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO, welche für die Zusprechung einer Parteientschädigung von der mindestens teilweisen Gutheissung der Zivilklage abhängig macht. Diese Frage kann jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden: