Als zweites Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Privatkläger selber auf die Erhebung einer Strafklage verzichtet hat (pag. 72) und dass sein Anwalt bis zum Abschluss der Untersuchung weder geltend gemacht hat, dass es sich um einen Irrtum eines Laien gehandelt habe, noch ausdrücklich Strafklage erhoben hat. Daraus könnte man schliessen, dass er im Strafbefehlsverfahren keinen Anspruch aus Art. 433 StPO hat, weil die Aufwendungen für die Zivilklage nicht entschädigt werden und die Strafklage fehlt. So ausdrücklich Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art.