Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 (pag. 74) substantiierte der Privatkläger am 2. November 2016 seine Zivilforderungen schriftlich, ohne anwaltlich vertreten zu sein (pag. 75). Am 7. November 2016 wurde der Beschuldigte angefragt, ob er die Zivilklage anerkenne (pag. 109). Das Schreiben blieb unbeantwortet. Am 13. Dezember 2016 eröffnete die Staatsanwältin die Untersuchung (pag. 1) und es erfolgte eine Vorladung zur Vergleichsverhandlung, welche am 31. Januar 2017 hätte stattfinden sollen (pag. 62 ff.).