Am 5. September 2016 wurde D.________ polizeilich einvernommen (pag. 19 ff.). Auch er erwähnte eine verbale Auseinandersetzung, er sei vom Privatkläger mit Worten angegriffen worden, er solle abhauen. Daraufhin habe er seinen Arm ausgestreckt um den Privatkläger von sich fern zu halten, er habe ihn an der Schulter berührt, der Privatkläger sei sofort umgefallen, er habe ihn nicht einmal geschubst (pag. 20 Z 27 bis 32).