Es kommt darauf an, wie komplex die sich stellenden Rechtsfragen (des Strafverfahrens) zu beurteilen sind und ob der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Aufklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (BSK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 433 StPO, BK 17 437 vom 3.1.2018). Im Entscheid 6B_226/2017 vom 10.7.2017 E. 4.3.1 entschied das Bundesgericht (Hervorhebung durch die Verfasserin):