Die Ansprüche des Privatklägers beschränken sich auf die für die Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 433 N 3). Die Praxis lehnt sich bei der Frage, ob der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes gerechtfertigt war, an die Rechtsprechung zur Frage an, ob die Kosten der privaten Verteidigung im Falle eines Freispruches zu entschädigen seien (so BSK N 19 zu Art. 433 StPO mit Verweis auf BGE 120 Ia 43 E. 2, BGer 6B_226/2017 vom 10.7.2017, E. 4.3.1 mit Verweis auf die Lehre, BK 17 437 vom 3.1.2018 E. 3).