433 StPO im Strafbefehlsverfahren berechtigt ist, oder ob es genügt, dass Zivilklage erhoben worden ist, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden, auch die Lehrmeinungen sind spärlich. Immerhin Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 4 PEN 17 778 vertritt Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO die Meinung, dass nur Anspruch auf Entschädigung im Strafpunkt habe, wer Strafklage erhoben hat.