Am 23. Oktober 2017 lehnte die Gerichtspräsidentin den privatklägerischen Antrag auf Vorladung der Staatsanwältin zur Hauptverhandlung ab (pag. 162 f., auf die Begründung wird verwiesen). Am 3. November 2017 reichte der privatklägerische Anwalt seinen Standpunkt zu dieser Verfügung sowie ausführlich zur Stellungnahme von Rechtsanwältin H.________ ein (pag. 168 bis 171), Letzteres, obwohl er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Deshalb setzte die Gerichtspräsidentin nochmals eine Frist an mit der Frage, ob an der mündlichen Verhandlung festgehalten werde (pag.