Die Verteidigerin reichte innert verlängerter Frist eine Stellungnahme zur Entschädigung ein und machte zusammengefasst geltend, eine anwaltliche Vertretung wäre vorerst weder für den Beschuldigten noch den Privatkläger geboten gewesen, es sei der privatklägerische Anwalt, der aus einer Mücke einen Elefanten gemacht habe. Das sei der Grund gewesen, dass der Beschuldigte von diesem Moment an auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen sei (pag. 160). Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung (pag. 159).