Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie beabsichtige, auf die Einsprache nicht einzutreten, soweit geltend gemacht werde, Ziffer 6 des Strafbefehls (Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen) sei aufzuheben (pag. 147 ff. mit entsprechender Begründung, welche hier nicht wiederholt wird). Weiter teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie gedenke, die Entschädigungsfrage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 356 Abs. 6 StPO, pag. 148). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 3