10. Am 5. September 2017 erliess Staatsanwältin G.________ einen Strafbefehl gegen D.________ und verurteilte diesen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ zu einer Busse von CHF 400.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Privatklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, eine Entschädigung für die privatklägerischen Interventionskosten abgelehnt (pag. 132). Innert der Einsprachefrist ging nur die Einsprache des Privatklägers ein. Er beantragte, die Zivilklage sei im Strafverfahren zu entscheiden und es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 135 ff.). Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl.