10. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 16 43556 vom 5. September 2017 betreffend Schuldspruch und Strafe wegen Tätlichkeiten, die Auferlage der Kosten des Strafbefehlsverfahrens an den Beschuldigten (Ziffern 1 bis 4) in Rechtskraft erwachsen sind. 11. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 12. Die Kosten des Einspracheverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Privatkläger zur Bezahlung auferlegt. 13. Im mündlichen Verfahren den Anwesenden mündlich zu eröffnen und zu begründen.