Die Beschwerde dagegen wurde vollumfänglich abgewiesen (Art. 428 StPO, siehe auch Ziffer IV des erstinstanzlichen Entscheides, abgedruckt im Entscheid der Beschwerdekammer). Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Privatkläger unterliegt vollständig mit seinem Antrag, es sei im Strafverfahren über den Zivilpunkt zu entscheiden. Auch unterliegt er mit seinem Antrag, es sei eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auszurichten. Der Privatkläger hat deshalb die Kosten des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu tragen.