8. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Falle des Unterliegens im Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO die Kosten tragen muss. In der erstinstanzlichen Verfügung, welche dem Beschwerdeentscheid BK 17 437 zugrunde lag, hielt das erstinstanzliche Gericht fest, dass nicht die grundsätzlichen Regelungen nach Art. 416, 426 und 427 StPO zur Anwendung gelangten, sondern es sei geboten, diejenigen über das Rechtsmittelverfahren sinngemäss anzuwenden, da es nicht mehr um Schuld und Strafe gehe. Die Beschwerde dagegen wurde vollumfänglich abgewiesen (Art.