Sein Aufwand für die Zivilklage ist weder für das Strafbefehls- geschweige denn für das Hauptverfahren zu entschädigen. Anders zu entscheiden würde dazu führen, dass Beschuldigte auch in einfachen Fällen mit Kostenforderungen der Gegenpartei von mehreren tausend Franken konfrontiert wären (hier: CHF 5‘443.70 ohne MWSt, mehr als das Dreizehnfache der Busse von CHF 400.00), selber aber keinen Anspruch auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung hätten. Der Verurteilte musste für seine Verteidigerin bereits über CHF 4‘500.00 auslegen, was ebenfalls mehr als ein Zehnfaches der Busse von CHF 400.00 beträgt.