Das Argument der Verteidigung, es handle sich um ein Antragsdelikt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig geworden wäre, ist nicht nur juristisch falsch, sondern auch aktenwidrig (siehe Ziffer 3 hievor). Juristisch falsch, weil die Un- tersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 6 f. StPO), sobald ein Strafantrag gestellt worden ist und das Strafverfahren schon längst seinen ordentlichen Lauf genommen Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 7 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778