Von Komplexität kann keine Rede sein, auch wenn der Sachverhalt teilweise umstritten war [die Berührung und der Sturz des Privatklägers waren unbestritten], denn es handelte sich um einen einzigen strafrechtlich relevanten Vorfall. Auch juristisch bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Wie im ersten Zwischenergebnis (siehe Ziffer 3) ausgeführt, war der Privatkläger entgegen den Ausführungen seines Anwaltes (pag. 138 f.) sehr wohl fähig, seine Interessen selber zu wahren und als Laie keineswegs völlig überfordert.