125 ff., pag. 129 ff.). Schliesslich beantragte er zwar eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung, ohne dass er jedoch für seinen Klienten ausdrücklich Strafklage erhoben und ohne dass er strafrechtliche Ausführungen zu den beiden Delikten gemacht hätte (pag. 128).