6. Nach weiteren Einvernahmen (pag. 22 bis 51) wurde am 22. August 2017 die Frist gemäss 318 StPO angesetzt und der Privatklägerschaft Gelegenheit gegeben, notwendige Aufwendungen im Verfahren geltend zu machen (pag. 122 f.). Die Verteidigerin verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (pag. 124). Rechtsanwalt C.________ verzichtete ebenfalls auf die Stellung von Beweisanträgen, machte eine Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend, substantiierte noch einmal die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche seines Mandanten und reichte seine Honorarnote ein (pag. 125 ff., pag.