5. Am 16. Januar 2017 mandatierte der Beschuldigte Rechtsanwältin H.________, welche dann um eine Verschiebung der Vergleichsverhandlung bat und Beweismittel einreichte (pag. 111). Die Vergleichsverhandlung wurde auf den 8. März 2017 verschoben. In der Folge reichte Rechtsanwalt C.________ am 28. Januar 2017 noch vor der Vergleichsverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt u.a. mit Bildern des Tatortes ein (pag. 82 ff., pag. 86 ff.), wiederum ohne formell Strafklage zu erheben. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten, am 10. März 2017 reichte Rechtsanwalt C.________ Beweisanträge ein und ergänzte die Zivilforderung (pag.