4. Erst am 22. Dezember 2016 unterschrieb der Privatkläger eine Vollmacht für Rechtsanwalt C.________. Die Vollmacht war nicht auf das Strafverfahren BM 16 43556 beschränkt, sondern umfassend (pag. 78). Am 30. Dezember 2016 verfasste Rechtsanwalt C.________ die Mandatsanzeige, verlangte Akteneinsicht und behielt sich zwar vor zu beantragen, dass das Strafverfahren wegen einfacher oder versuchter schwerer Körperverletzung geführt werde, und dass er im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung die Höhe des Schadenersatzes präzisieren werde (pag. 76 f.). Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhob er aber nicht ausdrücklich.