Als erstes Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Strafverfahren bis Ende Dezember 2016 seinen ordentlichen Lauf nahm, ohne dass einer der Beteiligten es als notwendig erachtet hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dies zu Recht, denn der Sachverhalt war nicht komplex, sondern im Gegenteil überschaubar, die Rechtsfragen waren einfach. Auch hatte der Privatkläger bis dahin nur Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erhoben (pag. 72).