433 und BGE 139 IV 102 E. 3 f., 4.5). Die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft sind jedoch nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Das Gesetz unterscheidet zwischen Zivil- und Strafkläger (Art. 119 StPO). Ob nur diejenige Person, welche Strafklage erhoben hat, zur Geltendmachung von Entschädigungen gemäss Art. 433 StPO im Strafbefehlsverfahren berechtigt ist, oder ob es genügt, dass Zivilklage erhoben worden ist, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden, auch die Lehrmeinungen sind spärlich.