2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Für das Obsiegen im Strafpunkt genügt die Verurteilung durch einen Strafbefehl (BGE 139 IV 102, E. 4.4). wobei bei Obsiegen mittels Strafbefehl nur die notwendigen Aufwendungen für den Strafpunkt entschädigt werden dürfen. Was notwendig ist, liegt im richterlichen Ermessen (BSK StPO, 2. Auflage 2014 N 11, 18 zu Art. 433 und BGE 139 IV 102 E. 3 f., 4.5).