Die mündliche Verhandlung fand am 23. Mai 2018 statt. Der privatklägerische Anwalt beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Strafbefehles [richtigerweise wohl Ziffern 5 und 6] aufzuheben und begründete dies seinen schriftlichen Eingaben entsprechend. Es kann auf das Protokoll und die Eingaben ab der Einsprache verwiesen werden (pag. 135 ff., 156 f.). Der Verurteilte verwies auf die Eingaben von Rechtsanwältin H.________ und betonte, diese sei nur darum nicht anwesend, weil er es sich schlicht nicht leisten könne, auch seien die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ zum Vorfall sowie die Forderungen übertrieben.