Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 Der privatklägerische Anwalt beantragte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung, und zwar mit Teilnahme der Staatsanwältin (pag. 157). Die Verteidigerin reichte innert verlängerter Frist eine Stellungnahme zur Entschädigung ein und machte zusammengefasst geltend, eine anwaltliche Vertretung wäre vorerst weder für den Beschuldigten noch den Privatkläger geboten gewesen, es sei der privatklägerische Anwalt, der aus einer Mücke einen Elefanten gemacht habe.