betreffend Entschädigung des Privatklägers für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 2 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Auf die Einsprache des Privatklägers wird nicht eingetreten, soweit er geltend macht, die Zivilklage dürfe nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. 2. Ziffer 6 des Strafbefehls BM 16 43556 vom 5. September 2017 ist in Rechtskraft erwachsen.