{"Signatur": "BE_OG_999", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_999_PEN-2017-778_2018-05-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/PEN_2017_778_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663da400616436b94e4efb04d9ea3ca8e73c1f70c81354c1f0d8fef3cc4a07f1be6e47845fe62daa54069593fadf35f8c68da4afd9d633701b9039d6182df86c69d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663da400616436b94e4efb04d9ea3ca8e73c1f70c81354c1f0d8fef3cc4a07f1be6e47845fe62daa54069593fadf35f8c68da4afd9d633701b9039d6182df86c69d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PEN_2017_778", "Checksum": "81018b89893da530f50a26c56f40db2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PEN 2017 778"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern 23.05.2018 PEN 2017 778"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres 23.05.2018 PEN 2017 778"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafabteilung  des Regionalgerichts Bern-Mittelland"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Entschädigung des privatklägerischen Anwalts | Strafgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 06:05:38", "Checksum": "2fbe211884f7efdee4b6f9dc76feca32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Sonstige Kammern 23.05.2018 PEN 2017 778\nRegeste:\nKeine Entschädigung des privatklägerischen Anwalts | Strafgesetz\n\nRegionalgericht\nBern-Mittelland\n\nStrafabteilung\nGerichtspräsidentin\nKrieger\n\nHodlerstrasse 7\n3011 Bern\nVerfügung\nTelefon 031 636 31 00 PEN 17 778 Kri\nFax 031 634 50 66\nregionalgericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/regionalgerichte Bern, 23. Mai 2018\n\nGerichtspräsidentin Krieger\nGerichtsschreiber i.V. Widmer\n\nStrafverfahren\n\nA.________\nvertreten durch Staatsanwältin G.________ (BM 2016 43556)\nAnklagebehörde\n\nB.________\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________\nZivilkläger\n\ngegen\n\nD.________\nVerurteilter\n\nbetreffend Entschädigung des Privatklägers für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren\nRegionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 2\n\nVerfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778\n\nDie Gerichtspräsidentin verfügt:\n\n1. Auf die Einsprache des Privatklägers wird nicht eingetreten, soweit er geltend macht,\ndie Zivilklage dürfe nicht auf den Zivilweg verwiesen werden.\n\n2. Ziffer 6 des Strafbefehls BM 16 43556 vom 5. September 2017 ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 16 43556 vom 5. September 2017 betreffend Schuldspruch und Strafe wegen Tätlichkeiten, die Auferlage der Kosten des\nStrafbefehlsverfahrens an den Beschuldigten (Ziffern 1 bis 4) in Rechtskraft erwachsen sind.\n\n4. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Die Kosten des Einspracheverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und dem\nPrivatkläger zur Bezahlung auferlegt.\n\n6. Im mündlichen Verfahren den Anwesenden mündlich zu eröffnen und zu begründen.\n\n7. Schriftlich zu eröffnen:\n- dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigt (im Doppel);\n- dem Verurteilten, anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigt;\n- Staatsanwältin G.________ mit interner Post.\n\nBegründung:\n\n1. Am 5. September 2017 erliess Staatsanwältin G.________ einen Strafbefehl gegen\nD.________ und verurteilte diesen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________\nzu einer Busse von CHF 400.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Privatklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, eine Entschädigung für die privatklägerischen Interventionskosten abgelehnt (pag. 132). Innert der Einsprachefrist ging nur\ndie Einsprache des Privatklägers ein. Er beantragte, die Zivilklage sei im Strafverfahren zu entscheiden und es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 135 ff.).\nDer Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl. Die Staatsawältin hielt am Strafbefehl\nfest (pag. 146).\n\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2017 teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit,\ndass sie beabsichtige, auf die Einsprache nicht einzutreten, soweit geltend gemacht\nwerde, Ziffer 6 des Strafbefehls (Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen) sei aufzuheben (pag. 147 ff. mit entsprechender Begründung, welche hier nicht wiederholt wird).\nWeiter teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie gedenke, die Entschädigungsfrage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 356 Abs. 6 StPO,\npag. 148).\nRegionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 3\n\nVerfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778\n\nDer privatklägerische Anwalt beantragte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung,\nund zwar mit Teilnahme der Staatsanwältin (pag. 157). Die Verteidigerin reichte innert\nverlängerter Frist eine Stellungnahme zur Entschädigung ein und machte zusammengefasst geltend, eine anwaltliche Vertretung wäre vorerst weder für den Beschuldigten\nnoch den Privatkläger geboten gewesen, es sei der privatklägerische Anwalt, der aus\neiner Mücke einen Elefanten gemacht habe. Das sei der Grund gewesen, dass der\nBeschuldigte von diesem Moment an auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen sei (pag. 160). Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung\n(pag. 159).\n\nAm 23. Oktober 2017 lehnte die Gerichtspräsidentin den privatklägerischen Antrag auf\nVorladung der Staatsanwältin zur Hauptverhandlung ab (pag. 162 f., auf die Begründung wird verwiesen). Am 3. November 2017 reichte der privatklägerische Anwalt seinen Standpunkt zu dieser Verfügung sowie ausführlich zur Stellungnahme von\nRechtsanwältin H.________ ein (pag. 168 bis 171), Letzteres, obwohl er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Deshalb setzte die Gerichtspräsidentin nochmals eine Frist an mit der Frage, ob an der mündlichen Verhandlung\nfestgehalten werde (pag. 172 f.). Am 30. November 2017 beantragte der privatklägerische Anwalt wiederum die Durchführung eines mündlichen Verfahrens mit Auftritt der\nStaatsanwältin (pag. 177 f.). Rechtsanwältin H.________ und Rechtsanwalt\nC.________ wurden zur Hauptverhandlung vorgeladen, die Parteien und die Staatsanwältin wurden dispensiert (pag. 185 f.). Mitte Februar 2018 teilte Rechtsanwältin\nH.________ mit, dass sie das Mandat niederlege und zwar für ihren Klienten aus Kostengründen (pag. 190).\n\n"}