Regionalgericht Bern-Mittelland Strafabteilung Gerichtspräsidentin Krieger Hodlerstrasse 7 3011 Bern Verfügung Telefon 031 636 31 00 PEN 17 778 Kri Fax 031 634 50 66 regionalgericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/regionalgerichte Bern, 23. Mai 2018 Gerichtspräsidentin Krieger Gerichtsschreiber i.V. Widmer Strafverfahren A.________ vertreten durch Staatsanwältin G.________ (BM 2016 43556) Anklagebehörde B.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Zivilkläger gegen D.________ Verurteilter betreffend Entschädigung des Privatklägers für notwendige Aufwendungen im Strafverfah- ren Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 2 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Auf die Einsprache des Privatklägers wird nicht eingetreten, soweit er geltend macht, die Zivilklage dürfe nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. 2. Ziffer 6 des Strafbefehls BM 16 43556 vom 5. September 2017 ist in Rechtskraft er- wachsen. 3. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 16 43556 vom 5. September 2017 betref- fend Schuldspruch und Strafe wegen Tätlichkeiten, die Auferlage der Kosten des Strafbefehlsverfahrens an den Beschuldigten (Ziffern 1 bis 4) in Rechtskraft erwach- sen sind. 4. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Kosten des Einspracheverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Privatkläger zur Bezahlung auferlegt. 6. Im mündlichen Verfahren den Anwesenden mündlich zu eröffnen und zu begründen. 7. Schriftlich zu eröffnen: - dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, anlässlich der münd- lichen Verhandlung ausgehändigt (im Doppel); - dem Verurteilten, anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigt; - Staatsanwältin G.________ mit interner Post. Begründung: 1. Am 5. September 2017 erliess Staatsanwältin G.________ einen Strafbefehl gegen D.________ und verurteilte diesen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ zu einer Busse von CHF 400.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Privat- klage wurde auf den Zivilweg verwiesen, eine Entschädigung für die privatklägeri- schen Interventionskosten abgelehnt (pag. 132). Innert der Einsprachefrist ging nur die Einsprache des Privatklägers ein. Er beantragte, die Zivilklage sei im Strafverfah- ren zu entscheiden und es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 135 ff.). Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl. Die Staatsawältin hielt am Strafbefehl fest (pag. 146). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie beabsichtige, auf die Einsprache nicht einzutreten, soweit geltend gemacht werde, Ziffer 6 des Strafbefehls (Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen) sei aufzuhe- ben (pag. 147 ff. mit entsprechender Begründung, welche hier nicht wiederholt wird). Weiter teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie gedenke, die Entschä- digungsfrage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 356 Abs. 6 StPO, pag. 148). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 3 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 Der privatklägerische Anwalt beantragte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung, und zwar mit Teilnahme der Staatsanwältin (pag. 157). Die Verteidigerin reichte innert verlängerter Frist eine Stellungnahme zur Entschädigung ein und machte zusammen- gefasst geltend, eine anwaltliche Vertretung wäre vorerst weder für den Beschuldigten noch den Privatkläger geboten gewesen, es sei der privatklägerische Anwalt, der aus einer Mücke einen Elefanten gemacht habe. Das sei der Grund gewesen, dass der Beschuldigte von diesem Moment an auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen ge- wesen sei (pag. 160). Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung (pag. 159). Am 23. Oktober 2017 lehnte die Gerichtspräsidentin den privatklägerischen Antrag auf Vorladung der Staatsanwältin zur Hauptverhandlung ab (pag. 162 f., auf die Begrün- dung wird verwiesen). Am 3. November 2017 reichte der privatklägerische Anwalt sei- nen Standpunkt zu dieser Verfügung sowie ausführlich zur Stellungnahme von Rechtsanwältin H.________ ein (pag. 168 bis 171), Letzteres, obwohl er die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Deshalb setzte die Gerichts- präsidentin nochmals eine Frist an mit der Frage, ob an der mündlichen Verhandlung festgehalten werde (pag. 172 f.). Am 30. November 2017 beantragte der privatklägeri- sche Anwalt wiederum die Durchführung eines mündlichen Verfahrens mit Auftritt der Staatsanwältin (pag. 177 f.). Rechtsanwältin H.________ und Rechtsanwalt C.________ wurden zur Hauptverhandlung vorgeladen, die Parteien und die Staats- anwältin wurden dispensiert (pag. 185 f.). Mitte Februar 2018 teilte Rechtsanwältin H.________ mit, dass sie das Mandat niederlege und zwar für ihren Klienten aus Kos- tengründen (pag. 190). Die mündliche Verhandlung fand am 23. Mai 2018 statt. Der privatklägerische Anwalt beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Strafbefehles [richtigerweise wohl Ziffern 5 und 6] aufzuheben und begründete dies seinen schriftlichen Eingaben entsprechend. Es kann auf das Protokoll und die Eingaben ab der Einsprache verwiesen werden (pag. 135 ff., 156 f.). Der Verurteilte verwies auf die Eingaben von Rechtsanwältin H.________ und betonte, diese sei nur darum nicht anwesend, weil er es sich schlicht nicht leisten könne, auch seien die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ zum Vorfall sowie die Forderungen übertrieben. 2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Für das Obsiegen im Strafpunkt genügt die Verurtei- lung durch einen Strafbefehl (BGE 139 IV 102, E. 4.4). wobei bei Obsiegen mittels Strafbefehl nur die notwendigen Aufwendungen für den Strafpunkt entschädigt werden dürfen. Was notwendig ist, liegt im richterlichen Ermessen (BSK StPO, 2. Auflage 2014 N 11, 18 zu Art. 433 und BGE 139 IV 102 E. 3 f., 4.5). Die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft sind jedoch nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Das Gesetz unterscheidet zwischen Zivil- und Strafkläger (Art. 119 StPO). Ob nur diejenige Person, welche Strafklage erhoben hat, zur Geltendmachung von Entschädigungen gemäss Art. 433 StPO im Strafbefehlsverfahren berechtigt ist, oder ob es genügt, dass Zivilklage erhoben worden ist, hat das Bundesgericht – soweit er- sichtlich - bisher nicht entschieden, auch die Lehrmeinungen sind spärlich. Immerhin Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 4 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 vertritt Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO die Meinung, dass nur Anspruch auf Entschä- digung im Strafpunkt habe, wer Strafklage erhoben hat. Die Ansprüche des Privatklägers beschränken sich auf die für die Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen (Schmid/Jositsch, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 433 N 3). Die Praxis lehnt sich bei der Frage, ob der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes gerechtfertigt war, an die Rechtsprechung zur Frage an, ob die Kosten der privaten Verteidigung im Falle eines Freispruches zu entschädigen seien (so BSK N 19 zu Art. 433 StPO mit Verweis auf BGE 120 Ia 43 E. 2, BGer 6B_226/2017 vom 10.7.2017, E. 4.3.1 mit Verweis auf die Lehre, BK 17 437 vom 3.1.2018 E. 3). Es kommt darauf an, wie kom- plex die sich stellenden Rechtsfragen (des Strafverfahrens) zu beurteilen sind und ob der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Aufklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (BSK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 433 StPO, BK 17 437 vom 3.1.2018). Im Entscheid 6B_226/2017 vom 10.7.2017 E. 4.3.1 entschied das Bundesgericht (Hervorhebung durch die Verfasserin): „… Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldig- te Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Dies hat nicht nur in Be- zug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern auf- grund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.“ 3. Die tätliche Auseinandersetzung fand am 3. August 2016 statt (pag. 2 ff.). Der Privat- kläger meldete den Vorfall am gleichen Tag der Polizei, stellte Strafantrag und stellte sich als Zivilkläger (pag. 2, 72). Strafklage erhob er nicht (pag. 72). Er wurde gut drei Stunden nach dem Vorfall schriftlich einvernommen, es erfolgte eine Opfermeldung (pag. 15 ff., pag. 72). Zum Vorfall sagte er, dass es zunächst eine verbale Auseinan- dersetzung zu einer Putzliste mit seinem Chef gegeben habe, der ihm unter anderem gesagt habe, wenn es ihm nicht passe, solle er gehen. Daraufhin habe er dem Chef gesagt, er solle die Schnauze halten. Als er sich umgedreht habe, sei er mit voller Wucht mit der Hand an den Hals geschlagen worden, er sei rückwärts gestolpert und zu Boden gefallen, sei eine Zeitlang liegen geblieben, die Kollegen hätten ihm aufge- holfen (pag. 16 Z 49 bis 62). Er ging danach selbständig zum Hausarzt, wurde ins Röntgen im Sonnenhofspital geschickt, und er machte Schmerzen beim Schlucken geltend (pag. 12, 17). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 5 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 Am 5. September 2016 wurde D.________ polizeilich einvernommen (pag. 19 ff.). Auch er erwähnte eine verbale Auseinandersetzung, er sei vom Privatkläger mit Wor- ten angegriffen worden, er solle abhauen. Daraufhin habe er seinen Arm ausgestreckt um den Privatkläger von sich fern zu halten, er habe ihn an der Schulter berührt, der Privatkläger sei sofort umgefallen, er habe ihn nicht einmal geschubst (pag. 20 Z 27 bis 32). Der Anzeigerapport wurde am 6. September 2016 erstellt und enthielt neben dem Rapport selber die Einvernahmeprotokolle, das Formular wirtschaftliche Verhältnisse, das Formular Strafantrag / Privatklage, die OHG-Meldung, drei ärztliche Zeugnisse und zwei Arztberichte (pag. 4 ff.). Innert eines Monates hatte die Polizei die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel beschafft. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 (pag. 74) substantiierte der Privatkläger am 2. November 2016 seine Zivilforderungen schriftlich, ohne anwalt- lich vertreten zu sein (pag. 75). Am 7. November 2016 wurde der Beschuldigte ange- fragt, ob er die Zivilklage anerkenne (pag. 109). Das Schreiben blieb unbeantwortet. Am 13. Dezember 2016 eröffnete die Staatsanwältin die Untersuchung (pag. 1) und es erfolgte eine Vorladung zur Vergleichsverhandlung, welche am 31. Januar 2017 hätte stattfinden sollen (pag. 62 ff.). Als erstes Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Strafverfahren bis Ende Dezember 2016 seinen ordentlichen Lauf nahm, ohne dass einer der Beteiligten es als notwendig erachtet hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dies zu Recht, denn der Sachverhalt war nicht komplex, sondern im Gegenteil überschaubar, die Rechtsfragen waren einfach. Auch hatte der Privatkläger bis dahin nur Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erhoben (pag. 72). 4. Erst am 22. Dezember 2016 unterschrieb der Privatkläger eine Vollmacht für Rechts- anwalt C.________. Die Vollmacht war nicht auf das Strafverfahren BM 16 43556 be- schränkt, sondern umfassend (pag. 78). Am 30. Dezember 2016 verfasste Rechtsan- walt C.________ die Mandatsanzeige, verlangte Akteneinsicht und behielt sich zwar vor zu beantragen, dass das Strafverfahren wegen einfacher oder versuchter schwe- rer Körperverletzung geführt werde, und dass er im Hinblick auf die Vergleichsver- handlung die Höhe des Schadenersatzes präzisieren werde (pag. 76 f.). Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhob er aber nicht ausdrücklich. Auch nicht mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (pag. 80 f.). 5. Am 16. Januar 2017 mandatierte der Beschuldigte Rechtsanwältin H.________, wel- che dann um eine Verschiebung der Vergleichsverhandlung bat und Beweismittel ein- reichte (pag. 111). Die Vergleichsverhandlung wurde auf den 8. März 2017 verscho- ben. In der Folge reichte Rechtsanwalt C.________ am 28. Januar 2017 noch vor der Vergleichsverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt u.a. mit Bil- dern des Tatortes ein (pag. 82 ff., pag. 86 ff.), wiederum ohne formell Strafklage zu erheben. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten, am 10. März 2017 reichte Rechtsanwalt C.________ Beweisanträge ein und ergänzte die Zivilforderung (pag. 93 f.). Eine weitere Substantiierung der Forderung erfolgte mit Schreiben vom 9. April Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 6 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 2017 (pag. 96 ff.). Es folgten weitere ungefragte Eingaben mit Kommentaren zum Be- weisverfahren (pag. 105 f., 107 f.). 6. Nach weiteren Einvernahmen (pag. 22 bis 51) wurde am 22. August 2017 die Frist gemäss 318 StPO angesetzt und der Privatklägerschaft Gelegenheit gegeben, not- wendige Aufwendungen im Verfahren geltend zu machen (pag. 122 f.). Die Verteidige- rin verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (pag. 124). Rechtsanwalt C.________ verzichtete ebenfalls auf die Stellung von Beweisanträgen, machte eine Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend, substantiierte noch einmal die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche seines Mandanten und reichte seine Honorarnote ein (pag. 125 ff., pag. 129 ff.). Schliesslich beantragte er zwar eine Ver- urteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, eventualiter wegen einfacher Kör- perverletzung, ohne dass er jedoch für seinen Klienten ausdrücklich Strafklage erho- ben und ohne dass er strafrechtliche Ausführungen zu den beiden Delikten gemacht hätte (pag. 128). Als zweites Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Privatkläger selber auf die Erhebung einer Strafklage verzichtet hat (pag. 72) und dass sein Anwalt bis zum Abschluss der Untersuchung weder geltend gemacht hat, dass es sich um einen Irrtum eines Laien gehandelt habe, noch ausdrücklich Strafklage erhoben hat. Daraus könnte man schliessen, dass er im Strafbefehlsverfahren keinen Anspruch aus Art. 433 StPO hat, weil die Aufwendungen für die Zivilklage nicht entschädigt werden und die Strafklage fehlt. So ausdrücklich Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO, welche für die Zusprechung einer Parteientschädigung von der mindestens teilweisen Gutheis- sung der Zivilklage abhängig macht. Diese Frage kann jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden: 7. Ein Beistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt war weder aufgrund des Sach- verhaltes noch aufgrund der rechtlichen Fragen gerechtfertigt. Es handelte sich um eine vorerst verbale Auseinandersetzung der Parteien, bei der der Privatkläger auch nicht gerade nett zu seinem Vorgesetzten war (siehe pag. 16 Z 54 f.), die dann zu ei- nem tätlichen Angriff ausartete. Von Komplexität kann keine Rede sein, auch wenn der Sachverhalt teilweise umstritten war [die Berührung und der Sturz des Privatklä- gers waren unbestritten], denn es handelte sich um einen einzigen strafrechtlich rele- vanten Vorfall. Auch juristisch bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Wie im ersten Zwischenergebnis (siehe Ziffer 3) ausgeführt, war der Privatkläger entgegen den Ausführungen seines Anwaltes (pag. 138 f.) sehr wohl fähig, seine Interessen selber zu wahren und als Laie keineswegs völlig überfordert. Er stellte nicht nur Straf- antrag, sondern machte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft auch seine Forderun- gen schriftlich geltend (pag. 75). Das Argument der Verteidigung, es handle sich um ein Antragsdelikt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig geworden wäre, ist nicht nur juristisch falsch, sondern auch aktenwidrig (siehe Ziffer 3 hievor). Juristisch falsch, weil die Un- tersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 6 f. StPO), sobald ein Strafantrag gestellt worden ist und das Strafverfahren schon längst seinen ordentlichen Lauf genommen Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 7 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 hatte, bevor die beiden Beteiligten anwaltlichen Beistand in Anspruch nahmen. Erst gut vier Monate nach dem Vorfall und nach Eröffnung der Untersuchung wandte sich der Privatkläger für das Strafverfahren an einen Anwalt. Auch das Argument, der Angeschuldigte [recte: der Beschuldigte] sei ebenfalls an- waltlich vertreten gewesen (pag. 138), zieht hier gerade nicht: Es ist aktenwidrig, dass sich der Beschuldigte von Anfang an durch eine Rechtsanwältin hat vertreten lassen, wie behauptet wird (pag. 138). Es war der Privatkläger, der zuerst einen Anwalt bei- zog. Der Beschuldigte mandatierte seine Rechtsanwältin erst später nach den ersten Interventionen des privatklägerischen Anwaltes (pag. 78, 111). Auch der Beschuldigte hätte – im Falle von Prozessarmut – keinen Anspruch auf die Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung in einem Verfahren wegen Tätlichkeiten gehabt (siehe Eröffnungs- verfügung vom 13. Dezember 2016 [pag. 1], Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weil es sich um einen sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen Fall handelte. Die späteren Interventionen des privatklägerischen Anwaltes und der Verteidigung ändern daran nichts, dass Sachverhalt und Rechtsfragen überschaubar einfach sind. Schliesslich waren die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ kaum strafrecht- licher Natur, sondern es ging primär darum, Schadenersatz, Genugtuung für seinen Klienten und die Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand geltend zu machen. Seine Interventionen zielten somit in erster Linie auf den Zivilpunkt ab, was aufgrund fehlender Strafklage des Privatklägers (pag. 72) seinem mutmasslichen Auftrag ent- sprochen haben dürfte. Dass es dem Privatkläger primär um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen ging, zeigt schliesslich auch, dass er im Rahmen der Einsprache diese nochmals bekräftigte (pag. 135 ff., Anträge und pag. 139 lit. C), je- doch die strafrechtliche Qualifizierung als Tätlichkeit nicht mehr in Frage stellte, son- dern nur noch beantragte, die Ziffern 5 (keine Parteientschädigung) und 6 (Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen) des Strafbefehles aufgehoben haben wollte (pag. 136). Zur Aufklärung des strafrechtlichen Sachverhaltes und insbesondere zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten trug der Einsatz des privatklägerischen Anwal- tes nicht massgebend bei, auch wenn er Anträge auf Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen stellte und Fotos des mutmasslichen Tatortes einreichte. Der Privatkläger wäre durchaus fähig gewesen, diese Anträge selber zu stellen und die Fotos einzurei- chen, wie er bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ zur Genüge bewie- sen hatte. Im Strafpunkt hat er deshalb keine Entschädigung zugute. Sein Aufwand für die Zivilklage ist weder für das Strafbefehls- geschweige denn für das Hauptverfahren zu entschädigen. Anders zu entscheiden würde dazu führen, dass Beschuldigte auch in einfachen Fällen mit Kostenforderungen der Gegenpartei von mehreren tausend Franken konfrontiert wären (hier: CHF 5‘443.70 ohne MWSt, mehr als das Dreizehnfache der Busse von CHF 400.00), selber aber keinen An- spruch auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung hätten. Der Verurteilte musste für seine Verteidigerin bereits über CHF 4‘500.00 auslegen, was ebenfalls mehr als ein Zehnfaches der Busse von CHF 400.00 beträgt. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 8 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 8. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Falle des Unterliegens im Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO die Kosten tragen muss. In der erstinstanzlichen Verfü- gung, welche dem Beschwerdeentscheid BK 17 437 zugrunde lag, hielt das erstin- stanzliche Gericht fest, dass nicht die grundsätzlichen Regelungen nach Art. 416, 426 und 427 StPO zur Anwendung gelangten, sondern es sei geboten, diejenigen über das Rechtsmittelverfahren sinngemäss anzuwenden, da es nicht mehr um Schuld und Strafe gehe. Die Beschwerde dagegen wurde vollumfänglich abgewiesen (Art. 428 StPO, siehe auch Ziffer IV des erstinstanzlichen Entscheides, abgedruckt im Ent- scheid der Beschwerdekammer). Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Der Privatkläger unterliegt vollständig mit seinem Antrag, es sei im Strafverfahren über den Zivilpunkt zu entscheiden. Auch unterliegt er mit sei- nem Antrag, es sei eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auszurichten. Der Pri- vatkläger hat deshalb die Kosten des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu tragen. 9. Die Gerichtspräsidentin hat nicht in materiellen Straf- und Zivilrechtsfragen entschie- den, Schuldspruch und Strafe sind in Rechtskraft erwachsen, die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen bzw. es wird auf den entsprechenden Teil der Einsprache nicht eingetreten. Der Entscheid ist darum in Form einer Verfügung zu erlassen; das Rechtsmittel gegen diese Verfügung ist die Beschwerde (Art. 80, 393 StPO; BSK StPO, a.a.O., Art. 356 N 3, BK 2017 437 E. I.2). Regionalgericht Bern-Mittelland Strafabteilung Die Gerichtspräsidentin: Krieger Der Gerichtsschreiber i.V.: Widmer Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern einzureichen (Art. 393 ff. StPO). Hinweise: Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (PEN 17 778) anzugeben. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 9 Verfügung vom 23.05.2018 PEN 17 778 ________ C.________ Regionalgericht Bern-Mittelland Strafabteilung Gerichtspräsidentin Krieger Hodlerstrasse 7 3011 Bern Verfügung Telefon 031 636 31 00 PEN 17 778 Kri Fax 031 634 50 66 regionalgericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/regionalgerichte Bern, 23. Mai 2018 Gerichtspräsidentin Krieger Gerichtsschreiber i.V. Widmer Strafverfahren A.________ vertreten durch Staatsanwältin G.________ (BM 2016 43556) Anklagebehörde B.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Zivilkläger gegen D.________ Verurteilter betreffend Entschädigung des Privatklägers für notwendige Aufwendungen im Strafverfah- ren Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 2 PEN 17 778 Die Gerichtspräsidentin verfügt: 8. Auf die Einsprache des Privatklägers wird nicht eingetreten, soweit er geltend macht, die Zivilklage dürfe nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. 9. Ziffer 6 des Strafbefehls BM 16 43556 vom 5. September 2017 ist in Rechtskraft er- wachsen. 10. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 16 43556 vom 5. September 2017 betref- fend Schuldspruch und Strafe wegen Tätlichkeiten, die Auferlage der Kosten des Strafbefehlsverfahrens an den Beschuldigten (Ziffern 1 bis 4) in Rechtskraft erwach- sen sind. 11. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 12. Die Kosten des Einspracheverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Privatkläger zur Bezahlung auferlegt. 13. Im mündlichen Verfahren den Anwesenden mündlich zu eröffnen und zu begründen. 14. Schriftlich zu eröffnen: - dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, anlässlich der münd- lichen Verhandlung ausgehändigt (im Doppel); - dem Verurteilten, anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigt; - Staatsanwältin G.________ mit interner Post. Begründung: 10. Am 5. September 2017 erliess Staatsanwältin G.________ einen Strafbefehl gegen D.________ und verurteilte diesen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ zu einer Busse von CHF 400.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Privat- klage wurde auf den Zivilweg verwiesen, eine Entschädigung für die privatklägeri- schen Interventionskosten abgelehnt (pag. 132). Innert der Einsprachefrist ging nur die Einsprache des Privatklägers ein. Er beantragte, die Zivilklage sei im Strafverfah- ren zu entscheiden und es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 135 ff.). Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl. Die Staatsawältin hielt am Strafbefehl fest (pag. 146). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie beabsichtige, auf die Einsprache nicht einzutreten, soweit geltend gemacht werde, Ziffer 6 des Strafbefehls (Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen) sei aufzuhe- ben (pag. 147 ff. mit entsprechender Begründung, welche hier nicht wiederholt wird). Weiter teilte die Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass sie gedenke, die Entschä- digungsfrage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 356 Abs. 6 StPO, pag. 148). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 3 PEN 17 778 Der privatklägerische Anwalt beantragte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung, und zwar mit Teilnahme der Staatsanwältin (pag. 157). Die Verteidigerin reichte innert verlängerter Frist eine Stellungnahme zur Entschädigung ein und machte zusammen- gefasst geltend, eine anwaltliche Vertretung wäre vorerst weder für den Beschuldigten noch den Privatkläger geboten gewesen, es sei der privatklägerische Anwalt, der aus einer Mücke einen Elefanten gemacht habe. Das sei der Grund gewesen, dass der Beschuldigte von diesem Moment an auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen ge- wesen sei (pag. 160). Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung (pag. 159). Am 23. Oktober 2017 lehnte die Gerichtspräsidentin den privatklägerischen Antrag auf Vorladung der Staatsanwältin zur Hauptverhandlung ab (pag. 162 f., auf die Begrün- dung wird verwiesen). Am 3. November 2017 reichte der privatklägerische Anwalt sei- nen Standpunkt zu dieser Verfügung sowie ausführlich zur Stellungnahme von Rechtsanwältin H.________ ein (pag. 168 bis 171), Letzteres, obwohl er die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Deshalb setzte die Gerichts- präsidentin nochmals eine Frist an mit der Frage, ob an der mündlichen Verhandlung festgehalten werde (pag. 172 f.). Am 30. November 2017 beantragte der privatklägeri- sche Anwalt wiederum die Durchführung eines mündlichen Verfahrens mit Auftritt der Staatsanwältin (pag. 177 f.). Rechtsanwältin H.________ und Rechtsanwalt C.________ wurden zur Hauptverhandlung vorgeladen, die Parteien und die Staats- anwältin wurden dispensiert (pag. 185 f.). Mitte Februar 2018 teilte Rechtsanwältin H.________ mit, dass sie das Mandat niederlege und zwar für ihren Klienten aus Kos- tengründen (pag. 190). Die mündliche Verhandlung fand am 23. Mai 2018 statt. Der privatklägerische Anwalt beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Strafbefehles [richtigerweise wohl Ziffern 5 und 6] aufzuheben und begründete dies seinen schriftlichen Eingaben entsprechend. Es kann auf das Protokoll und die Eingaben ab der Einsprache verwiesen werden (pag. 135 ff., 156 f.). Der Verurteilte verwies auf die Eingaben von Rechtsanwältin H.________ und betonte, diese sei nur darum nicht anwesend, weil er es sich schlicht nicht leisten könne, auch seien die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ zum Vorfall sowie die Forderungen übertrieben. 11. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Für das Obsiegen im Strafpunkt genügt die Verurtei- lung durch einen Strafbefehl (BGE 139 IV 102, E. 4.4). wobei bei Obsiegen mittels Strafbefehl nur die notwendigen Aufwendungen für den Strafpunkt entschädigt werden dürfen. Was notwendig ist, liegt im richterlichen Ermessen (BSK StPO, 2. Auflage 2014 N 11, 18 zu Art. 433 und BGE 139 IV 102 E. 3 f., 4.5). Die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft sind jedoch nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Das Gesetz unterscheidet zwischen Zivil- und Strafkläger (Art. 119 StPO). Ob nur diejenige Person, welche Strafklage erhoben hat, zur Geltendmachung von Entschädigungen gemäss Art. 433 StPO im Strafbefehlsverfahren berechtigt ist, oder ob es genügt, dass Zivilklage erhoben worden ist, hat das Bundesgericht – soweit er- sichtlich - bisher nicht entschieden, auch die Lehrmeinungen sind spärlich. Immerhin Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 4 PEN 17 778 vertritt Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO die Meinung, dass nur Anspruch auf Entschä- digung im Strafpunkt habe, wer Strafklage erhoben hat. Die Ansprüche des Privatklägers beschränken sich auf die für die Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen (Schmid/Jositsch, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 433 N 3). Die Praxis lehnt sich bei der Frage, ob der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes gerechtfertigt war, an die Rechtsprechung zur Frage an, ob die Kosten der privaten Verteidigung im Falle eines Freispruches zu entschädigen seien (so BSK N 19 zu Art. 433 StPO mit Verweis auf BGE 120 Ia 43 E. 2, BGer 6B_226/2017 vom 10.7.2017, E. 4.3.1 mit Verweis auf die Lehre, BK 17 437 vom 3.1.2018 E. 3). Es kommt darauf an, wie kom- plex die sich stellenden Rechtsfragen (des Strafverfahrens) zu beurteilen sind und ob der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Aufklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (BSK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 433 StPO, BK 17 437 vom 3.1.2018). Im Entscheid 6B_226/2017 vom 10.7.2017 E. 4.3.1 entschied das Bundesgericht (Hervorhebung durch die Verfasserin): „… Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldig- te Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Dies hat nicht nur in Be- zug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern auf- grund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.“ 12. Die tätliche Auseinandersetzung fand am 3. August 2016 statt (pag. 2 ff.). Der Privat- kläger meldete den Vorfall am gleichen Tag der Polizei, stellte Strafantrag und stellte sich als Zivilkläger (pag. 2, 72). Strafklage erhob er nicht (pag. 72). Er wurde gut drei Stunden nach dem Vorfall schriftlich einvernommen, es erfolgte eine Opfermeldung (pag. 15 ff., pag. 72). Zum Vorfall sagte er, dass es zunächst eine verbale Auseinan- dersetzung zu einer Putzliste mit seinem Chef gegeben habe, der ihm unter anderem gesagt habe, wenn es ihm nicht passe, solle er gehen. Daraufhin habe er dem Chef gesagt, er solle die Schnauze halten. Als er sich umgedreht habe, sei er mit voller Wucht mit der Hand an den Hals geschlagen worden, er sei rückwärts gestolpert und zu Boden gefallen, sei eine Zeitlang liegen geblieben, die Kollegen hätten ihm aufge- holfen (pag. 16 Z 49 bis 62). Er ging danach selbständig zum Hausarzt, wurde ins Röntgen im Sonnenhofspital geschickt, und er machte Schmerzen beim Schlucken geltend (pag. 12, 17). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 5 PEN 17 778 Am 5. September 2016 wurde D.________ polizeilich einvernommen (pag. 19 ff.). Auch er erwähnte eine verbale Auseinandersetzung, er sei vom Privatkläger mit Wor- ten angegriffen worden, er solle abhauen. Daraufhin habe er seinen Arm ausgestreckt um den Privatkläger von sich fern zu halten, er habe ihn an der Schulter berührt, der Privatkläger sei sofort umgefallen, er habe ihn nicht einmal geschubst (pag. 20 Z 27 bis 32). Der Anzeigerapport wurde am 6. September 2016 erstellt und enthielt neben dem Rapport selber die Einvernahmeprotokolle, das Formular wirtschaftliche Verhältnisse, das Formular Strafantrag / Privatklage, die OHG-Meldung, drei ärztliche Zeugnisse und zwei Arztberichte (pag. 4 ff.). Innert eines Monates hatte die Polizei die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel beschafft. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 (pag. 74) substantiierte der Privatkläger am 2. November 2016 seine Zivilforderungen schriftlich, ohne anwalt- lich vertreten zu sein (pag. 75). Am 7. November 2016 wurde der Beschuldigte ange- fragt, ob er die Zivilklage anerkenne (pag. 109). Das Schreiben blieb unbeantwortet. Am 13. Dezember 2016 eröffnete die Staatsanwältin die Untersuchung (pag. 1) und es erfolgte eine Vorladung zur Vergleichsverhandlung, welche am 31. Januar 2017 hätte stattfinden sollen (pag. 62 ff.). Als erstes Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Strafverfahren bis Ende Dezember 2016 seinen ordentlichen Lauf nahm, ohne dass einer der Beteiligten es als notwendig erachtet hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dies zu Recht, denn der Sachverhalt war nicht komplex, sondern im Gegenteil überschaubar, die Rechtsfragen waren einfach. Auch hatte der Privatkläger bis dahin nur Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erhoben (pag. 72). 13. Erst am 22. Dezember 2016 unterschrieb der Privatkläger eine Vollmacht für Rechts- anwalt C.________. Die Vollmacht war nicht auf das Strafverfahren BM 16 43556 be- schränkt, sondern umfassend (pag. 78). Am 30. Dezember 2016 verfasste Rechtsan- walt C.________ die Mandatsanzeige, verlangte Akteneinsicht und behielt sich zwar vor zu beantragen, dass das Strafverfahren wegen einfacher oder versuchter schwe- rer Körperverletzung geführt werde, und dass er im Hinblick auf die Vergleichsver- handlung die Höhe des Schadenersatzes präzisieren werde (pag. 76 f.). Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhob er aber nicht ausdrücklich. Auch nicht mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (pag. 80 f.). 14. Am 16. Januar 2017 mandatierte der Beschuldigte Rechtsanwältin H.________, wel- che dann um eine Verschiebung der Vergleichsverhandlung bat und Beweismittel ein- reichte (pag. 111). Die Vergleichsverhandlung wurde auf den 8. März 2017 verscho- ben. In der Folge reichte Rechtsanwalt C.________ am 28. Januar 2017 noch vor der Vergleichsverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt u.a. mit Bil- dern des Tatortes ein (pag. 82 ff., pag. 86 ff.), wiederum ohne formell Strafklage zu erheben. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten, am 10. März 2017 reichte Rechtsanwalt C.________ Beweisanträge ein und ergänzte die Zivilforderung (pag. 93 f.). Eine weitere Substantiierung der Forderung erfolgte mit Schreiben vom 9. April Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 6 PEN 17 778 2017 (pag. 96 ff.). Es folgten weitere ungefragte Eingaben mit Kommentaren zum Be- weisverfahren (pag. 105 f., 107 f.). 15. Nach weiteren Einvernahmen (pag. 22 bis 51) wurde am 22. August 2017 die Frist gemäss 318 StPO angesetzt und der Privatklägerschaft Gelegenheit gegeben, not- wendige Aufwendungen im Verfahren geltend zu machen (pag. 122 f.). Die Verteidige- rin verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (pag. 124). Rechtsanwalt C.________ verzichtete ebenfalls auf die Stellung von Beweisanträgen, machte eine Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend, substantiierte noch einmal die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche seines Mandanten und reichte seine Honorarnote ein (pag. 125 ff., pag. 129 ff.). Schliesslich beantragte er zwar eine Ver- urteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, eventualiter wegen einfacher Kör- perverletzung, ohne dass er jedoch für seinen Klienten ausdrücklich Strafklage erho- ben und ohne dass er strafrechtliche Ausführungen zu den beiden Delikten gemacht hätte (pag. 128). Als zweites Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Privatkläger selber auf die Erhebung einer Strafklage verzichtet hat (pag. 72) und dass sein Anwalt bis zum Abschluss der Untersuchung weder geltend gemacht hat, dass es sich um einen Irrtum eines Laien gehandelt habe, noch ausdrücklich Strafklage erhoben hat. Daraus könnte man schliessen, dass er im Strafbefehlsverfahren keinen Anspruch aus Art. 433 StPO hat, weil die Aufwendungen für die Zivilklage nicht entschädigt werden und die Strafklage fehlt. So ausdrücklich Griesser in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, N 2 zu Art. 433 StPO, welche für die Zusprechung einer Parteientschädigung von der mindestens teilweisen Gutheis- sung der Zivilklage abhängig macht. Diese Frage kann jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden: 16. Ein Beistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt war weder aufgrund des Sach- verhaltes noch aufgrund der rechtlichen Fragen gerechtfertigt. Es handelte sich um eine vorerst verbale Auseinandersetzung der Parteien, bei der der Privatkläger auch nicht gerade nett zu seinem Vorgesetzten war (siehe pag. 16 Z 54 f.), die dann zu ei- nem tätlichen Angriff ausartete. Von Komplexität kann keine Rede sein, auch wenn der Sachverhalt teilweise umstritten war [die Berührung und der Sturz des Privatklä- gers waren unbestritten], denn es handelte sich um einen einzigen strafrechtlich rele- vanten Vorfall. Auch juristisch bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Wie im ersten Zwischenergebnis (siehe Ziffer 3) ausgeführt, war der Privatkläger entgegen den Ausführungen seines Anwaltes (pag. 138 f.) sehr wohl fähig, seine Interessen selber zu wahren und als Laie keineswegs völlig überfordert. Er stellte nicht nur Straf- antrag, sondern machte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft auch seine Forderun- gen schriftlich geltend (pag. 75). Das Argument der Verteidigung, es handle sich um ein Antragsdelikt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig geworden wäre, ist nicht nur juristisch falsch, sondern auch aktenwidrig (siehe Ziffer 3 hievor). Juristisch falsch, weil die Un- tersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 6 f. StPO), sobald ein Strafantrag gestellt worden ist und das Strafverfahren schon längst seinen ordentlichen Lauf genommen Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 7 PEN 17 778 hatte, bevor die beiden Beteiligten anwaltlichen Beistand in Anspruch nahmen. Erst gut vier Monate nach dem Vorfall und nach Eröffnung der Untersuchung wandte sich der Privatkläger für das Strafverfahren an einen Anwalt. Auch das Argument, der Angeschuldigte [recte: der Beschuldigte] sei ebenfalls an- waltlich vertreten gewesen (pag. 138), zieht hier gerade nicht: Es ist aktenwidrig, dass sich der Beschuldigte von Anfang an durch eine Rechtsanwältin hat vertreten lassen, wie behauptet wird (pag. 138). Es war der Privatkläger, der zuerst einen Anwalt bei- zog. Der Beschuldigte mandatierte seine Rechtsanwältin erst später nach den ersten Interventionen des privatklägerischen Anwaltes (pag. 78, 111). Auch der Beschuldigte hätte – im Falle von Prozessarmut – keinen Anspruch auf die Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung in einem Verfahren wegen Tätlichkeiten gehabt (siehe Eröffnungs- verfügung vom 13. Dezember 2016 [pag. 1], Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weil es sich um einen sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen Fall handelte. Die späteren Interventionen des privatklägerischen Anwaltes und der Verteidigung ändern daran nichts, dass Sachverhalt und Rechtsfragen überschaubar einfach sind. Schliesslich waren die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ kaum strafrecht- licher Natur, sondern es ging primär darum, Schadenersatz, Genugtuung für seinen Klienten und die Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand geltend zu machen. Seine Interventionen zielten somit in erster Linie auf den Zivilpunkt ab, was aufgrund fehlender Strafklage des Privatklägers (pag. 72) seinem mutmasslichen Auftrag ent- sprochen haben dürfte. Dass es dem Privatkläger primär um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen ging, zeigt schliesslich auch, dass er im Rahmen der Einsprache diese nochmals bekräftigte (pag. 135 ff., Anträge und pag. 139 lit. C), je- doch die strafrechtliche Qualifizierung als Tätlichkeit nicht mehr in Frage stellte, son- dern nur noch beantragte, die Ziffern 5 (keine Parteientschädigung) und 6 (Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen) des Strafbefehles aufgehoben haben wollte (pag. 136). Zur Aufklärung des strafrechtlichen Sachverhaltes und insbesondere zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten trug der Einsatz des privatklägerischen Anwal- tes nicht massgebend bei, auch wenn er Anträge auf Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen stellte und Fotos des mutmasslichen Tatortes einreichte. Der Privatkläger wäre durchaus fähig gewesen, diese Anträge selber zu stellen und die Fotos einzurei- chen, wie er bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ zur Genüge bewie- sen hatte. Im Strafpunkt hat er deshalb keine Entschädigung zugute. Sein Aufwand für die Zivilklage ist weder für das Strafbefehls- geschweige denn für das Hauptverfahren zu entschädigen. Anders zu entscheiden würde dazu führen, dass Beschuldigte auch in einfachen Fällen mit Kostenforderungen der Gegenpartei von mehreren tausend Franken konfrontiert wären (hier: CHF 5‘443.70 ohne MWSt, mehr als das Dreizehnfache der Busse von CHF 400.00), selber aber keinen An- spruch auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung hätten. Der Verurteilte musste für seine Verteidigerin bereits über CHF 4‘500.00 auslegen, was ebenfalls mehr als ein Zehnfaches der Busse von CHF 400.00 beträgt. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Krieger S. 8 PEN 17 778 17. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Falle des Unterliegens im Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO die Kosten tragen muss. In der erstinstanzlichen Verfü- gung, welche dem Beschwerdeentscheid BK 17 437 zugrunde lag, hielt das erstin- stanzliche Gericht fest, dass nicht die grundsätzlichen Regelungen nach Art. 416, 426 und 427 StPO zur Anwendung gelangten, sondern es sei geboten, diejenigen über das Rechtsmittelverfahren sinngemäss anzuwenden, da es nicht mehr um Schuld und Strafe gehe. Die Beschwerde dagegen wurde vollumfänglich abgewiesen (Art. 428 StPO, siehe auch Ziffer IV des erstinstanzlichen Entscheides, abgedruckt im Ent- scheid der Beschwerdekammer). Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Der Privatkläger unterliegt vollständig mit seinem Antrag, es sei im Strafverfahren über den Zivilpunkt zu entscheiden. Auch unterliegt er mit sei- nem Antrag, es sei eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auszurichten. Der Pri- vatkläger hat deshalb die Kosten des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu tragen. 18. Die Gerichtspräsidentin hat nicht in materiellen Straf- und Zivilrechtsfragen entschie- den, Schuldspruch und Strafe sind in Rechtskraft erwachsen, die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen bzw. es wird auf den entsprechenden Teil der Einsprache nicht eingetreten. Der Entscheid ist darum in Form einer Verfügung zu erlassen; das Rechtsmittel gegen diese Verfügung ist die Beschwerde (Art. 80, 393 StPO; BSK StPO, a.a.O., Art. 356 N 3, BK 2017 437 E. I.2). Regionalgericht Bern-Mittelland Strafabteilung Die Gerichtspräsidentin: Krieger Der Gerichtsschreiber i.V.: Widmer Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern einzureichen (Art. 393 ff. StPO). Hinweise: Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (PEN 17 778) anzugeben.