Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 28 MWSTG; vgl. Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts vom 13. November 2014, gestützt auf das in BVR 2014, 484 ff. publizierte Urteil des Verwaltungsgerichts; vgl. auch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Der Kläger hat der Beklagten demnach unter dem Titel Parteientschädigung einen Betrag von CHF 1'729.70 (Honorar CHF 1'666.00 sowie Auslagen CHF 63.70) zu bezahlen. ENTSCHEID VOM 22. OKTOBER 2021 1. Die Klage wird abgewiesen.