Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 63.70. Nicht gerechtfertigt ist hingegen die beantragte Mehrwertsteuer von CHF 133.20. Die Beklagte ist gemäss Unternehmensidentifikations-Register (UID Register; abrufbar unter: www.uid.admin.ch; Firmennummer: _____________, vgl. KB 1) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Art.