5'152.20 ergibt dies im erstinstanzlichen Zivilverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV einen Rahmentarif von CHF 100.00 bis CHF 3'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar anhand der in Art. 41 Abs. 3 KAG genannten Kriterien zu bemessen, namentlich des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses. Eine durchschnittliche Ausschöpfung des Rahmentarifs von 54% erscheint der Angelegenheit insgesamt angemessen, weshalb der beantragte Ersatz von CHF 1'666.00 nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF