63. Da der Streitwert vorliegend weniger als CHF 30'000.00 beträgt (vgl. hiervor Ziff. 13), werden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten erhoben. 64. Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 5 Abs.1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss der von Rechtsanwalt Dr. E.________ eingereichten Kostennote wird seitens der Beklagten ein Parteikostenersatz von insgesamt CHF