D. Fazit 61. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Kläger in Anwendung des geltenden Rechts keinen Lohnanspruch für seine Abwesenheit vom 1. April 2020 bis am 16. Juni 2020 hat und die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt hat, womit die Klage abzuweisen ist. V. Kosten 62. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Eichenberger S. 25 26 CIV 21 2317