324a Abs. 1 OR seitens der Beklagten weder fürsorgepflichtverletzend noch rechtsmissbräuchlich war, zumal die Beklagte den Kläger bereits während dessen Abwesenheit darüber informierte und dies auch nach dessen Rückkehr bestätigte. 60. Folglich vermag der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus Schadenersatz infolge Fürsorgepflichtverletzung herzuleiten.