Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Beklagte den Kläger sowohl während dessen Abwesenheit als auch nach dessen Rückkehr über diverse Hilfestellungen Dritter informierte, womit sie ihrer Fürsorgepflicht ohne Weiteres nachgekommen ist. 59. Schliesslich ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Verweigerung der Lohnfortzahlung resp. die Berufung auf die Nichtanwendbarkeit des Art. 324a Abs. 1 OR seitens der Beklagten weder fürsorgepflichtverletzend noch rechtsmissbräuchlich war, zumal die Beklagte den Kläger bereits während dessen Abwesenheit darüber informierte und dies auch nach dessen Rückkehr bestätigte.