Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur selber persönlichkeitsverletzende Eingriffe zu unterlassen, sondern den Arbeitnehmer auch vor Übergriffen Dritter zu schützen, insbesondere durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, aber auch durch Kunden oder Lieferanten. Weiter verpflichtet Absatz 1 den Arbeitgeber, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Der Inhalt dieser Interessenwahrungspflicht bestimmt sich nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ihre Grenze findet sie in den berechtigten Eigeninteressen des Arbeitgebers. Die Summe all dieser Arbeitgeberpflichten wird als allgemeine Fürsorgepflicht bezeichnet.