wähnt nicht möglich ist, besteht seitens des Klägers kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 16. Juni 2020. C. Fürsorgepflichtverletzung Gesetzliche Grundlagen 56. Art. 328 Abs. 1 OR auferlegt dem Arbeitgeber zunächst die Pflicht, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur selber persönlichkeitsverletzende Eingriffe zu unterlassen, sondern den Arbeitnehmer auch vor Übergriffen Dritter zu schützen, insbesondere durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, aber auch durch Kunden oder Lieferanten.