überpersönlichen Verhinderungsgrund, da eine Vielzahl von Arbeitnehmenden weltweit sich mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert gesehen haben. Der Kläger hat weder rechtsgenüglich geltend gemacht noch bewiesen, dass dieser objektive Verhinderungsgrund seine Person besonders betroffen und sich damit subjektiviert hätte (bspw. bei einer symptomatischen Covid-19-Erkrankung). Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es sich bei pandemiebedingten Einschränkungen des Flug- und Personenverkehrs um eine Realisierung eines Betriebsrisikos der Beklagten handeln sollte, welche im _________bereich tätig ist.