Subsumtion 53. Als primärer Verhinderungsgrund wurde seitens des Klägers die unmögliche resp. unzumutbare Rückreise von Pakistan in die Schweiz infolge pandemiebedingter Einschränkungen des Flug- und Personenverkehrs angerufen. 54. Dabei handelt es sich um einen objektiven resp. überpersönlichen Verhinderungsgrund, da eine Vielzahl von Arbeitnehmenden weltweit sich mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert gesehen haben.