Oder auch, wenn der Verhinderungsgrund objektiv resp. überpersönlich ist und sich auf eine Vielzahl von Arbeitnehmenden auswirkt. 52. Zusammengefasst ergibt sich aus der vorstehenden Auslegung und unter Beachtung der bewährten Lehre und Überlieferung, dass bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Verhinderung des Arbeitnehmers keine (echte) Lücke vorliegt, d.h. dass der Gesetzgeber den Fall der Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Verhinderung des Arbeitnehmers in Art.