Selbst bei extensiven Verständnis des vorerwähnten Sinnes und Zwecks der Bestimmung – welches nicht mit einer extensiven Auslegung gleichzusetzen ist –, gebieten der sozialpolitische Aspekt sowie der Ausnahmecharakter der Norm eine Abgrenzung von gewissen Konstellationen, welche eben gerade nicht davon abgedeckt werden. Demnach hat der Arbeitgeber nicht für jede Verhinderung des Arbeitnehmers einzustehen, bspw. wenn der Verhinderungsgrund sich nur ausserhalb der Arbeit realisiert (vgl. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH, a.a.O., zu Art. 324a/b OR N 5). Oder auch, wenn der Verhinderungsgrund objektiv resp.