324a Abs. 1 OR zu subsumierenden Verhinderungsgründe zu einer faktischen Aufhebung des Synallagmas führen, welches auch dem Arbeitsvertrag schuldrechtlich immanent ist. 51. In teleologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 324a OR als Ausnahme von Art. 119 OR sozialpolitisch motiviert ist (vgl. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH, a.a.O., zu Art. 324a/b OR N 5), indem die regelmässig schwächer gestellte Partei – namentlich der Arbeitnehmer – nicht die finanziellen Einbussen zu tragen hat, sofern deren Ursache sie individuell und unverschuldet trifft.