Diese Interessenabwägung traf der Gesetzgeber zwar in Unkenntnis der nunmehr hier konkret in Frage stehenden, pandemischen Situation (vgl. hierzu auch: DUNAND/WYLER, Quelques implications du coronavirus en droit suisse du travail, in: DroitDuTravail.ch [Newsletter spécial] vom 09.04.2020, S. 4, wonach der Gesetzgeber Fälle höherer Gewalt dem Arbeitgeber nicht über den Betriebsbereich hinausgehend habe überbinden wollen). Allerdings ist zu beachten, dass die vorerwähnte Revision der Bestimmungen betreffend Arbeitsvertrag stattfand, nachdem die spanische Grippe zwischen 1918 und 1920 bereits weite Teile der Weltbevölkerung getroffen hatte.