bei jugendlichen Arbeitnehmern der Besuch obligatorischer Fortbildungsschulen (vgl. BBl 1967 II 241, S. 333). Diese Interessenabwägung traf der Gesetzgeber zwar in Unkenntnis der nunmehr hier konkret in Frage stehenden, pandemischen Situation (vgl. hierzu auch: DUNAND/WYLER, Quelques implications du coronavirus en droit suisse du travail, in: DroitDuTravail.ch [Newsletter spécial] vom 09.04.2020, S. 4, wonach der Gesetzgeber Fälle höherer Gewalt dem Arbeitgeber nicht über den Betriebsbereich hinausgehend habe überbinden wollen).