Objektive Ereignisse fallen laut Botschaft nur soweit in Betracht, als sie den Arbeitnehmer an jeder Arbeitsleistung verhindern. «Andere Gründe» im Sinne des Entwurfes sind zum Beispiel öffentliche Dienstleistungen, wie Feuerwehrdienst oder die Erfüllung von Bürgerpflichten als Mitglied einer Behörde, als Geschworener oder Zeuge, und Familienereignisse, wie Heirat des Arbeitnehmers, Krankheit und Tod eines nahen Verwandten und anderes.