Wie bereits im bisherigem Recht setzte auch die neu formulierte Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung voraus. Neben der Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder ähnlichen Gründen wurde neu auch der Unfall genannt, während der Militärdienst gestrichen wurde (vgl. Botschaft, BBl 1967 II 241, S. 232 f.). Objektive Ereignisse fallen laut Botschaft nur soweit in Betracht, als sie den Arbeitnehmer an jeder Arbeitsleistung verhindern.