In historischer Hinsicht war sich der Gesetzgeber auch anlässlich der Revision des Arbeitsvertragsrechts im Jahr 1967 (in Kraft seit 1. Januar 1971, BBl 1967 II 241) bewusst, dass gewisse Konstellationen der allenfalls auch unverschuldeten Verhinderung eines Arbeitnehmers nicht von Art. 324a OR erfasst würden und nahm damit in Kauf, dass entsprechende Arbeitsverhinderungen unter Umständen zu Lasten des Arbeitnehmers gehen könnten. Wie bereits im bisherigem Recht setzte auch die neu formulierte Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung voraus.